Das Fundrecht

 

… ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es bezieht sich auf Fundsachen und auch auf Tiere. Der §90a des BGB besagt: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Hundeverordnung etc.). Auf sie (die Tiere) sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Das heißt, wenn ein Haustier gefunden wird, dann muss es zwar unverzüglich der Behörde (Polizei, Ordnungsamt oder Fundbüro) gemeldet werden, das Tier/ der Fund darf aber auch nicht an Wert verlieren. Das heißt, wenn das Tier Hunger oder Durst leidet, dann sollten ihm Futter und Wasser angeboten werden. Und wenn es verletzt oder sichtlich krank ist (Notfall), dann darf Frau/ Mann unverzüglich zum Tierarzt fahren und das Tier dort, auf Kosten der Gemeinde, behandeln lassen (Erstversorgung, belegen lassen!). Gleichzeitig muss in dieser Zeit der Fund unverzüglich der entsprechenden Behörde angezeigt werden (§965 BGB).


Die Gesetzeslage "Fundtier" hat zur Folge, dass die Städte/ Gemeinden die Kosten der Ernährung, Pflege, Unterbringung, sowie die tierärztliche Versorgung für die Aufbewahrungszeit von sechs Monaten (nach §973 BGB) übernehmen müssen. Ebenso die Kosten der Kastration, sofern die Tiere wieder an ihren gewohnten Platz verbracht werden. 


Ist die Behörde sicher, dass der Finder nach §2 Nr.3 TierSchG über erforderliche Kenntnisse und Räumlichkeiten der entsprechenden Tierhaltung verfügt, darf die Behörde den Finder, wenn er dazu bereit ist, beauftragen das Tier einstweilig oder auf Dauer artgerecht unterzubringen oder zu versorgen. Dabei hat der Finder Anspruch auf Erstattung der Fütterungs- und Tierarztkosten durch die Gemeinde für die Zeit von sechs Monaten. Die Gesetze gelten für alle Haustiere, für zugelaufene oder zugeflogene.
Unklarheit in Bezug auf das Fundrecht besteht oft bei Katzen/ Katern.
Bei diesen zumeist streunenden und scheuen Katzen/ Katern handelt es sich um Haustiere und nicht, wie oft behauptet wird, um verwilderte Katzen/ Kater oder gar Wildkatzen. (Wildkatzen sind eine genetisch definierte Katzenart und diese gibt es in Deutschland allenfalls im Bayerischen Wald.) Eine klare Abgrenzung von Fundkatzen zu streunenden Katzen ist in der Praxis oft schwierig, weil es nicht erkennbar ist, ob die Katze nur streunert (also einen Eigentümer hat), oder der bisherige Eigentümer das Eigentum an dem Tier aufgegeben hat. Aus diesem Grund muss jede gefundene oder zugelaufene Katze (auch Kater) nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 965 BGB) der entsprechenden Behörde (Polizei, Ordnungsamt oder Fundbüro) gemeldet werden.
Tatbestand der Fundunterschlagung
Eine Fundmeldung bei der entsprechenden Behörde muss auf jeden Fall und unverzüglich gemacht werden, auch wenn eine Katze/Kater außerhalb angetroffen und aufgenommen wird. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass das Tier von seinem Halter gesucht wird. Wird der Fund nicht der zuständigen Behörde gemeldet begeht man den Tatbestand der Fundunterschlagung. Das Fundbüro/ die entsprechende Behörde muss den Fund/ das Tier annehmen und öffentlich anzeigen, auch wenn keine Vermisstenanzeige beim Fundbüro oder der Polizei vorliegt (§ 965 BGB). Wird von der Behörde der Fund nicht veröffentlicht, begeht die Behörde Fundunterschlagung.
Das Tier muss nach dem Tierschutzgesetz §2 artgerecht untergebracht, versorgt und gepflegt werden.